Kontrolle

VMCV-Kontrollpolitik

Die Kontrolle von Fahrausweisen gehört ebenfalls zu den Aufgaben der VMCV. Um die Gleichbehandlung aller Reisenden zu gewährleisten, sollten wir unsere Linien regelmässig kontrollieren.

Unsere Kontrollpolitik basiert auf strengen Regeln, die die Anwendung des Bundesgesetzes über den Personenverkehr (LTV), der Tarifregeln der Waadtländer Gemeinschaftstarif Mobilis (T651. 22) und des Allgemeinen Personentarifs (T600. 5/695) gewährleisten.

Auftrag von Beauftragten für die Kontrolle von Fah­rungstiteln

Die Kontrolleure von Fahrausscheinen ( -nach: ACTT) haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Gültigkeit Fahrausweise. Sie sind auch für die Information und Beratung der Fahrgäste während der Fahrt zuständig und tragen zur Verkehrssicherheit bei (Personen, Fahrzeuge, Infrastruktur). Die ACTT sind Teil der Bundes-Sicherheitsorgane der öffentlichen Verkehrsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der öffentlichen Verkehrsunternehmen (LOST) und verfügen über die erforderlichen Kompetenzen zur Kontrolle von Fahrgästen, zur Anforderung und Kontrolle von Ausweispapieren.

Gemäss LOST haben die ACTT das Recht, Personen festzuhalten, die ihre Identität nicht nachweisen können oder wollen, sowie Reisende, die gegen die Beförderungsvorschriften verstossen, von der Beförderung auszuschliessen. Die ACTT absolvieren regelmässig Schulungen, die ihrem Tätigkeitsbereich entsprechen. Bei Weigerung, den Anordnungen der ACTT nachzukommen, kann ein Anruf bei einer Polizeibehörde eingelegt werden. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Strafanzeige kann auch bei den zuständigen Justizbehörden eingereicht werden.

Ticketkontrolle

Vorschriften, die bei einer Fahrt auf VMCV-Strecken zu beachten sind

  • Vor dem Einsteigen in das Fahrzeug einen gültigen Fahrausweis mit sich führen und ihn dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorlegen können.
  • Bewahren Sie den Fahrausweis während der gesamten Fahrt auf, bis Sie aus dem Fahrzeug aussteigen.
  • Vorzeigen eines gültigen amtlichen Personalausweises oder einer Swisspass-Karte für die Kontrolle der persönlichen Fahrausweise
  • Einhalten Sie die Verkehrsnutzungsvorschriften

Bitte beachten Sie :

Ist der Erwerb eines Fahrausweises (z. B. ausgefallener Automat) nicht möglich, muss der Reisende seinen Fahrausweis über einen anderen Vertriebskanal (SMS-Ticket, FAIRTIQ, SBB-App) kaufen. Ist er dazu jedoch nicht in der Lage, so hat er dies dem Fahrer beim Einsteigen in das Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt der Reisende als Person ohne gültigen Fahrausweis.

Bitte beachten Sie :

Von Reisenden, die keinen gültigen Beförderungsausweis vorlegen können, werden eine Gebühr und ein Zuschlag erhoben (LTV § 20). Die Höhe des Zuschlags variiert, wenn der Fahrausweis nur teilweise oder gar nicht gültig ist. Bei Rückfälligkeit erhöht sich der Betrag.

Missbräuchlich verwendete Fahrausweise werden unverzüglich entzogen.

Tarife

Reisende ohne gültigen Fahrausweis

Als Reisende ohne gültigen Fahrausweis gelten Reisende ohne gültigen Fahrausweis für die gesamte oder einen Teil der Reise. Reisende ohne oder mit teilweise gültigem Fahrausweis zahlen einen Zuschlag.

VMCV übermittelt die Kundendaten gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen an das Nationale Reiseregister (SynServ). Im Wiederholungsfall erhöht sich der festgestellte Betrag, d. h:

Erste Zuwiderhandlung

CHF 130.-

Erster Rückfall

CHF 170.-

Zweiter Rückfall

CHF 200.-

NEU!

Die Vorfälle sind mit einem QR-Code versehen, der Sie zu unserem Webshop weiterleitet, wo Sie Ihren Vorfall online bezahlen können.

Wenn Sie Ihren Vorfall innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt bezahlen, wird Ihnen die Verwaltungsgebühr von CHF 30.- erlassen.

Erste Zuwiderhandlung

CHF 100.-

Erster Rückfall

CHF 140.-

Zweiter Rückfall

CHF 170.-

Reisende mit teilweise gültigem Fahrausweis

Als Reisende mit teilweise gültigem Fahrausweis gilt jeder Reisende, der einen Fahrausweis vorweist, der für die gesamte Fahrt gültig ist, aber aufgrund eines Fahrausweises, der für ein anderes Kundensegment bestimmt ist, nicht ausreichend gültig ist.

Zum Beispiel:

  • Halbtax-Ticket ohne Halbtax-Abonnement
  • Überschreiten einer Zone oder eines Aufenthaltsorts
  • Fahrschein oder Streckenabonnement (z. B. SBB) ohne den Mobilis-Bereich, in dem der Reisende kontrolliert wurde

Erste Zuwiderhandlung

CHF 105.-

Erster Rückfall

CHF 145.-

Zweiter Rückfall

CHF 175.-

NEU!

Die Vorfälle sind mit einem QR-Code versehen, der Sie zu unserem Webshop weiterleitet, wo Sie Ihren Vorfall online bezahlen können.

Wenn Sie Ihren Vorfall innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt bezahlen, wird Ihnen die Verwaltungsgebühr von CHF 30.- erlassen.

Erste Zuwiderhandlung

CHF 75.-

Erster Rückfall

CHF 115.-

Zweiter Rückfall

CHF 145.-

Abonnement vergessen

Jeder Reisende, der eine Abonnementkarte besitzt, diese aber dem Kontrollpersonal nicht vorlegen kann, weil er sie vergessen hat, erhält einen Verstoss mit der Bezeichnung «Reise ohne gültigen Fahrausweis. » Er muss sein Abonnement und die Quittung des Verstosses innerhalb von 10 Tagen beim VMCV-Schalter oder bei einem SBB-Schalter vorlegen und muss eine Geldbusse von CHF 5. - zahlen.

Nach Ablauf dieser Frist wird dem Reisenden eine Rechnung zur Behebung der Unregelmässigkeit zugesandt.

Zahlungsfrist:

Nach Erhalt der Rechnung hat der geänderte Reisende 30 Tage Zeit, um die Rechnung zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie eine einzige Mahnung und eine Zahlungsaufschub von 15 Tagen. Ab dem 45. Tag nach Ausstellung der Rechnung wird VMCV ein Inkassobüro in Anspruch nehmen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fahrgastes.

Nationale Schwarzfahrerdatenbank (SynServ)

Jeder Reisende kann jederzeit einen schriftlichen Antrag stellen, der seinen Namen, seine Anschrift und sein Geburtsdatum enthält, um festzustellen, ob Daten über ihn vorliegen. Der Antragsteller muss dem Antrag eine Kopie seines Reisepasses oder Personalausweises beifügen. Das Auskunftsersuchen kann direkt an Postkutsche gesendet werden:

CarPostal SA
"SynServ"
Pfingstweidstrasse 60b
8080 Zurich
synserv@postauto.ch

Rechtsbehelfe und Beschwerden

Beschwerden und Beschwerden sind nur schriftlich innerhalb von 10 Tagen einzureichen.

Einlegen eines Rechtsbehelfs oder einer Beschwerde